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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 183/14

Gesetze: AO § 69, AO § 180

Keine Beiladung der Gesellschaft im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Glaubhaftmachung der Absicht einer gewerblichen Betätigung - Überschusserzielungsabsicht

Leitsatz

1. Im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid ist eine Beiladung der Gesellschaft nicht erforderlich.

2. Trägt die Antragstellerin im Eilverfahren vor, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit geplant habe, muss sie diese Behauptung durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen.

3. Schließt eine Gesellschaft einen Darlehensvertrag ab, in dem sie bereits durch den Vertrag auf die Zahlung der Zinsen mit Besserungsschein verzichtet und hält dieser Vertrag einem Drittvergleich nicht stand, kann bei Abschluss des Vertrags nicht von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
ZAAAE-81277

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