Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei nicht steuerbarer, verlustträchtiger Veräußerung einer vermieteten Immobilie
Zahlung der Schuldzinsen für ein zur Umschuldung neu aufgenommenes Darlehen vom Ehegattenkonto und bei Verwendung einer zur
Finanzierung eingesetzten Kapitallebensversicherung nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Finanzierung des Umschuldungsdarlehens
Leitsatz
1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung
der Immobilie grundsätzlich weiter in voller Höhe als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten
durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (Anschluss an ), der Steuerpflichtige das
Wohngrundstück in Bruchteilsgemeinschaft mit einem anderen Miteigentümer erworben hatte und wenn nunmehr die auf den Steuerpflichtigen
entfallenden, mit dem anteiligen Veräußerungserlös nicht tilgbaren Verbindlichkeiten durch ein vom Steuerpflichtigen gemeinsam
mit seinem Ehegatten aufgenommenes neues Darlehen umgeschuldet werden und die Schuldzinsen für das neue Darlehen von einem
alleinigen Konto des Ehegatten des Steuerpflichtigen gezahlt werden.
2. In diesem Fall wird der nachträgliche Werbungskostenabzug auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige
beim Kauf des Miteigentumsanteils die Anschaffungskosten teilweise durch ein tilgungsfreies Festdarlehen, verbunden mit der
Abtretung der später zur Tilgung vorgesehenen Ansprüche aus einer bestehenden Kapitallebensversicherung finanziert hat und
beim verlustträchtigen Verkaufs dieses Miteigentumsanteils nicht etwa den Rückkaufswert der Lebensversicherung zur Schuldentilgung
eingesetzt, sondern zur Umschuldung erneut ein zunächst tilgungsfreies Festdarlehen aufgenommen und die bestehende Lebensversicherung
zur späteren Tilgung des Darlehens an Bank abgetreten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 13 DStRE 2015 S. 520 Nr. 9 EFG 2015 S. 108 Nr. 2 StBW 2015 S. 87 Nr. 3 CAAAE-81263
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