Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer später verzinst zurückerstatteten Einkommensteuernachzahlung
als Werbungskosten
Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO
sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
2. Erst bei Kenntnis der Überzahlung einer Steuer kann beim Steuerpflichtigen eine konkrete und auf den jeweiligen Erstattungsteil
bezogene Einkunftserzielungsabsicht entstehen, da sein Erstattungsanspruch materiell-rechtlich erst in dem Augenblick entsteht,
in dem eine Überzahlung der Steuer erfolgt.
3. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die dies ausdrücklich regelnde Vorschrift
in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht
gegen Verfassungsrecht.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 14 DStRE 2016 S. 519 Nr. 9 DStZ 2015 S. 59 Nr. 3 EFG 2015 S. 119 Nr. 2 SAAAE-81262
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