überhöhte Geschäftsführervergütung an den Lebensgefährten einer zu 45 % beteiligten Gesellschafterin
keine quotale Verteilung der vGA auch auf erst im Folgejahr zugeflossene Vergütungsbestandteile
Leitsatz
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Anteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – und damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen
– erzielt derjenige, dem die Anteile steuerlich zuzurechnen sind.
2. Enthält der notariell beurkundete Vertrag über die Veräußerung von GmbH-Anteilen keine Treuhandvereinbarung, dann wird,
sofern das Gegenteil nicht erwiesen ist, vermutet, dass eine solche Vereinbarung nicht Gegenstand des Vertrags war.
3. Eine überhöhte Geschäftsführervergütung an den selbst nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligten Lebensgefährten der
zu 45 % beteiligten Gesellschafterin ist dieser in voller Höhe als vGA zuzurechnen, wenn zwar auch weitere Gesellschafter
Angehörige des Geschäftsführers waren, jedoch kein Zusammenwirken jener weiteren Gesellschafter ersichtlich ist und zwischen
jenen und dem Geschäftsführer kein einer Lebensgemeinschaft vergleichbares Näheverhältnis bestand.
4. Besteht die insgesamt überhöhte Geschäftsführervergütung aus mehreren Komponenten (laufendes Gehalt und Tantieme), die
nicht alle in demselben Veranlagungszeitraum zugeflossen sind, ist die vGA auf den dem Geschäftsführer im jeweiligen Veranlagungszeitraum
zugeflossenen Betrag begrent. Sie kann nicht proportional auf die einzelnen Gehaltsbestandteile verteilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 12 DStRE 2015 S. 792 Nr. 13 DStZ 2015 S. 139 Nr. 5 EFG 2015 S. 123 Nr. 2 GmbH-StB 2015 S. 100 Nr. 4 YAAAE-81260
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