Bei der Veräußerung junger Aktien werden Aufwendungen für Bezugsrechte nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG mit 0,00 €, sondern
mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt, wenn die jungen Anteile mit Bezugsrechten erworben wurden, die aus bereits vor
dem angeschafften nicht mehr steuerverstrickten Altanteilen abgespalten wurden.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 3030 Nr. 50 BB 2015 S. 424 Nr. 8 DB 2014 S. 12 Nr. 49 DStZ 2015 S. 60 Nr. 3 EFG 2015 S. 209 Nr. 3 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19155 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19231 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2015 S. 313 EAAAE-81245
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