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BGH 03.12.2014 VIII ZR 224/13, NWB 51/2014 S. 3870

Mietrecht | Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

Ein Mieter hat Anspruch auf Erstattung von Kosten für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel beinhaltet. Im Streitfall ging es um eine von den Mietern selbst getätigte Renovierung mit anschließendem Antrag auf Kostenerstattung gemäß den Berechnungsvorgaben der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung. Der Klage auf Zahlung des Betrags wurde zunächst stattgegeben, vom Berufungsgericht dagegen abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, [i]Zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013 Horst, NWB 9/2013 S. 614dass der auf die Mietvertragsklausel gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Kläger nicht voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparatur...