Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren" Diebstahls in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen und in einem weiteren Fall (Fall 9) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder "gewerbsmäßigen" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
2Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, stellt der Senat mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (vgl. , NStZ 2014, 392) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) wahlweise verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der Einzelstrafe für diese Tat; der Gesamtstrafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Fundstelle(n):
DAAAE-81079