Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Von der - vom Generalbundesanwalt beantragten - Ergänzung des Adhäsionsausspruches (vgl. , StraFo 2010, 117) hat der Senat im Hinblick auf das Anerkenntnis des Angeklagten abgesehen.
Fundstelle(n):
KAAAE-81068