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StuB 23/2014 S. 919

Firmenrechtliche Irreführung des Zusatzes „Gruppe“ bei Einzelkaufmann

Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) darf die Firma weder in ihrem Kern noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen. Nach diesem Maßstab erwartet der verständige Durchschnittsverbraucher, auf den hierbei abzustellen ist, beim Firmenbestandteil „Gruppe“ in einer Firma in erster Linie eine Vereinigung bzw. einen Zusammenschluss mehrerer, ihre Selbständigkeit wahrender Unternehmen und nicht einen Einzelkaufmann. Ob diesem damit generell der FirmenbestandteilS. 920 „Gruppe“ verschlossen ist, bleibt offen (OLG Jena, Beschluss vom - 6 W 375/12, NZG 2013 S. 1270).