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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1341

Regressansprüche des Sozialleistungsträgers

Klaus Mleczko

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAE-80587Zunehmend müssen Menschen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, da das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung nicht mehr ausreicht. Je älter sie werden und je näher nicht abgedeckte Risiken kommen, desto mehr wächst die Sorge um das bislang erwirtschaftete Vermögen. Deshalb übertragen immer häufiger ältere Menschen bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Grundvermögen auf ihre Kinder, um es dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Rückgriff des Sozialleistungsträgers

[i]Regressmöglichkeit bei Bestehen von Ansprüchen gegen DritteDer Sozialleistungsträger hat Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen zu erbringen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Diese werden nur geleistet, wenn die notwendige Hilfe durch andere nicht erbracht werden kann (z. B. Unterhaltsansprüche). Sind Ansprüche gegen Dritte nicht alsbald zu realisieren, muss der Sozialleistungsträger zur Deckung des notwendigen Bedarfs in Vorleistung treten und kann bei den Dritten Regress nehmen (§ 33 SGB II, §§ 93, 94 SGB XII).

Rückforderungsanspruchs des verarmten Schenkers

[i]Herausgabeanspruch, wenn noch keine zehn Jahre vergangen sindDer Rückforderungsanspruch de...