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Berufsrecht | Härtefallbedingter Erlass des Pflichtbeitrags zum anwaltlichen Versorgungswerk
Auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung eines anwaltlichen Versorgungswerks sind flankierend stets auch die allgemeinen Regelungen zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass der Beiträge anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die im letzteren Fall vorausgesetzte besondere Härte entweder auf die für die gesetzliche Sozialversicherung geltende Bestimmung (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV) oder aber auf die entsprechende Regelung nach dem Landeshaushaltsrecht (hier: nach § 105, § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ND) abzustellen ist. Insoweit ist das Versorgungswerk folglich auch nicht gehindert, die nach der Satzung zu zahlenden Beiträge festzusetzen, auch wenn zugleich ein möglicher Erlass derselben in Betracht kommen kann. Hierüber hat dann das Versorgungswerk auf entsprechende Antragstellung h...