Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt)
v. 30.11.2009 (ABl L
331/17)
Amtliche
Fassung [1]
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2]
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen [3] legt fest, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend „das Protokoll“ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll bestimmt.
(3) Das Protokoll trägt erheblich dazu bei, dass eine größere Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige gewährleistet ist. Die Anwendung einheitlicher Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Unterhaltssachen ermöglicht den freien Verkehr von Entscheidungen über Unterhaltspflichten in der Gemeinschaft ohne jedwede weitere Prüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat.
(4) Artikel 24 des Protokolls berechtigt Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Gemeinschaft, das Protokoll zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.
(5) Die Gemeinschaft besitzt in allen Fragen, die durch das Protokoll geregelt werden, die ausschließliche Zuständigkeit. Dies berührt nicht die Position der Mitgliedstaaten, für die dieser Beschluss gemäß Erwägungsgrund 11 bzw. 12 nicht bindend oder anwendbar ist.
(6) Die Gemeinschaft sollte das Protokoll daher genehmigen.
(7) Das Protokoll sollte unter den Mitgliedstaaten spätestens am , dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, Anwendung finden.
(8) Da das Protokoll und die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eng miteinander verknüpft sind, sollten die Bestimmungen des Protokolls in der Gemeinschaft vorläufig zur Anwendung gelangen, sofern das Protokoll dort am , dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, noch nicht in Kraft getreten ist. Bei Abschluss des Protokolls sollte eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abgegeben werden.
(9) Anhand der Bestimmungen des Protokolls sollte das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt werden, wenn eine Entscheidung über diese Pflichten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Abschaffung der Exequaturverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Um zu gewährleisten, dass in der Gemeinschaft die gleichen Kollisionsnormen auf Unterhaltsforderungen angewandt werden, die für einen Zeitraum vor dem sowie nach dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sollten die Bestimmungen des Protokolls unbeschadet seines Artikels 22 auch auf Forderungen Anwendung finden, die für einen Zeitraum vor Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls geltend gemacht werden. Bei Abschluss des Protokolls sollte eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abgegeben werden.
(10) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses.
(11) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(12) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
BESCHLIESST:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
TAAAE-80524