Instanzenzug: S 47 AS 3004/10
Gründe:
1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom , das ihm am zugestellt worden ist, mit am beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.
2Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der am abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG).
3Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
XAAAE-80485