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FG München Urteil v. - 4 K 1039/12 EFG 2015 S. 64 Nr. 1

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer

strukturiertes Zusammenwirken von Verkäufer und Bauunternehmer in einem Neubaugebiet ohne dass dies für den Käufer ersichtlich ist

Leitsatz

1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird auch dann indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit lediglich geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahme nicht verändern, annimmt.

2. Der Umstand, dass der Bauunternehmer neben seinem Prospekt eine Preisliste hat, in der nicht allgemein die Preise für verschiedene Reihenhaustypen angegeben, sondern die Preise für bestimmte Reihenhäuser konkreter Bauabschnitte im streitigen Neubaugebiet nebst dem Preis des Grundstücks aufgeführt sind, spricht für ein strukturiertes Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Bauunternehmer bei der Vermarktung des Neubaugebiets.

3. Es genügt, dass ein Zusammenwirken der Parteien, die der Veräußererseite zugerechnet werden, anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann, ohne dass dies für den Grundstückserwerber erkennbar sein muss.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 49
DStRE 2016 S. 38 Nr. 1
EFG 2015 S. 64 Nr. 1
Ubg 2016 S. 106 Nr. 2
UAAAE-80434

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