Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen gegen Erbringung von Sicherheitsleistungen wegen ernstlicher
Zweifel infolge der Vorlagebeschlüsse des FG Hamburg an das BVerfG sowie den EuGH betreffend die Vereinbarkeit des KernBrStG
mit höherrangigem Recht
AdV wegen BVerfG-Vorlage eines FG zur streitigen verfassungsrechtlichen Frage
erneuter AdV-Antrag wegen zwischenzeitlicher BVerfG-Vorlage eines anderen FG betreffend die streitige verfassungsrechtliche
Frage
Leitsatz
1. Angesichts der Vorlagebeschlüsse des zum sowie v. , 4
K 122/13 zum EuGH, C-5/14 bestehen ernstliche, die Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Steueranmeldungen gegen
Sicherheitsgestellung mit Wirkung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt rechtfertigende Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit
und der Unionsrechtskonformität des den Steueranmeldungen zugrunde liegenden KernbrStG insoweit, als Bedenken bezüglich der
Einordnung der Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer und demzufolge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
sowie bezüglich der Vereinbarkeit des KernbrStG mit der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, der Energiesteuerrichtlinie, dem
europäischen Beihilferecht sowie dem EAGV bestehen. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt es nicht darauf an,
wie die Entscheidung des BVerfG voraussichtlich ausgehen wird.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der dem
angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung können sich auch daraus ergeben, dass zwar nicht ein oberstes
Bundesgericht, jedoch ein FG schon ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und insbesondere einen Vorlagebeschluss
an das BVerfG erlassen hat, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vorlagebeschluss des FG unzulässig oder offenkundig
unbegründet ist.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die BFH-Rspr., wonach für eine AdV von Steuerbescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher
Bedenken gegen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen muss, einschlägig ist, wenn die formelle Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG insgesamt
in Zweifel stehen. Soweit Zweifel an der Unionsrechtsmäßigkeit des KernbrStG bestehen, ist ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers im dargestellten Sinne nach der BFH-Rspr. ohnehin nicht erforderlich.
4. Auch wenn schon einmal beim FG im Hinblick auf die Vereinbarkeit des KernBrStG mit höherrangigem Recht ein Antrag auf Aussetzung
bzw. Aufhebung der Vollziehung gestellt worden ist, kann aufgrund i. S. d. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO geänderter Umstände erneut
zulässigerweise ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung von Kernbrennstoffsteuer-Bescheiden gestellt werden, wenn nach der
Erledigung des ersten Antrags ein anderes FG wegen der Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes mit höherrangigem Recht
Vorlagebeschlüsse an das BVerfG sowie den EUGH gerichtet hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAE-80432
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