Änderung wegen Tatsachen, die der zuständige FA-Sachbearbeiter einer anderen wenige Tage zuvor bearbeiteten Steuerakte hätte
entnehmen können
Leitsatz
Ist dem zuständigen Sachbearbeiter des FA bei der Veranlagung der zu niedrige Einkünfte des unterhaltenen erwachsenen Kindes
erklärenden Steuerpflichtigen nicht bewusst, dass er wenige Tage zuvor die Steuerakten des Kindes bearbeitet hat, der die
zutreffende Höhe der Einkünfte zu entnehmen gewesen wäre, so dass die Kenntnis der tatsächlichen Kindeseinkünfte, welche eine
Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließen, tatsächlich nachträglich erlangt
wird, ist das FA zur Änderung der Einkommensteuererklärung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO berechtigt (vgl. erster Rechtsgang:
Aufhebung des durch den ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 4 Nr. 1 JAAAE-80429
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