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KSR Nr. 12 vom Seite 3

Vorlagebeschlüsse zur Werbungskostennorm für Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung

VI. Senat des BFH hält derzeitige gesetzliche Abzugssperre für verfassungswidrig

Lukas Hilbert

Während vordergründig eine „Bildungsrepublik“ propagiert wird, scheut der einfachrechtliche Gesetzgeber weiterhin in einem diesbezüglich zentralen Bereich – bei Erstausbildung und Erststudium – die Anerkennung als Erwerbskosten. Mit Blick auf die öffnende Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (vgl. Hilbert, KSR direkt 9/2011 S. 4) wurden vielmehr Ende 2011 sogar rückwirkend die expliziten Abzugsverbote der §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG eingefügt. Während der VIII. Senat noch Ende 2013 die Versagung der Berücksichtigung vorweggenommener Betriebsausgaben bestätigte (vgl. Moritz, KSR direkt 2/2014 S. 4), hat der VI. Senat die Werbungskostenregelung nun dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt, da er die Vorschrift als verfassungswidrig einstuft.

Berufsausbildungs- sowie Studienkosten nicht anerkannt

In den Streitfällen der beiden amtlich veröffentlichten der insgesamt sechs Vorlagebeschlüsse vom waren den dortigen Steuerpflichtigen hohe Aufwendungen für ihre eigene Berufsqualifikation entstanden: im einen Fall für eine Ausbildung zum Flugzeugführer (VI R 2/12), im anderen für ein Studium der internationalen Betriebswirtschaftslehre mit Auslandsaufenthalt (VI R 8/12). Der jeweils beg...