NWB Kommentar Bilanzierung
6. Aufl. 2015
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§ 342a Rechnungslegungsbeirat
I. Überblick
1Mit Erfüllung der Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HGB (→ § 342 Rz. 1) kann das Bundesministerium der Justiz statt einer privaten Einrichtung (bisher das DRSC) auch einen Rechnungslegungsbeirat betrauen. Nach Abs. 9 unterbleibt die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats jedoch, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 HGB anerkennt. Da durch Standardisierungsvertrag vom mit dem DRSC eine entsprechende Einrichtung anerkannt wurde (→ § 342 Rz. 3), war § 342a HGB zunächst ohne Relevanz.
Nach Beschluss vom hatte das DRSC jedoch den Standardisierungsvertrag zum gekündigt. Gründe waren u. a. die als unzureichend empfundene Finanzierung sowie gewisse Schwierigkeiten, die sich international daraus ergaben, dass die deutschen Interessen nicht kanalisiert durch den DRSC vertreten wurden, sondern ebenso durch andere Organisationen. Die mit der/dem Kündigungsbeschluss vom DRSC herausgegebene Pressemitteilung sprach dies als Problem der „Orchestrierung der nationalen Meinungsbildung“ an.
Da es bis zum weder zur Anerkennung eines anderen privaten Gremiums noch zum Abschluss eines neuen bzw. geänderten Vertrags mi...