NWB Kommentar Bilanzierung
6. Aufl. 2015
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§ 332 Verletzung der Berichtspflicht
Ausgewählte Literatur
Hoffmann/Knierim, Falsche Berichterstattung des Abschlussprüfers, BB 2002 S. 2275; Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107.
I. Überblick
1§ 332 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bzw. fünf Jahren) oder Geldstrafe
Verletzungen der Berichtspflicht (→ Rz. 9)
über das Ergebnis einer Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen oder (Konzern-)Lageberichten
durch den Abschlussprüfer oder dessen Gehilfen (→ Rz. 6).
Betroffen ist nur die gesetzliche Prüfung der Abschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften § 335b HGB) sowie rechtsformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB); vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 18 PublG und für Genossenschaften nach § 150 GenG. Freiwillige Abschlussprüfungen unterliegen hingegen nicht § 332 HGB.
2Als Täter kommen nur Abschlussprüfer oder deren Gehilfen in Frage (→ Rz. 6).
3Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann unabhängig davon, ob ein konkreter Erfolg (z. B. Schaden) eintritt, verhängt werden. Das erhöhte Strafmaß von bis zu fünf Jahren (Abs. 2) kommt nur zum Tragen...