NWB Kommentar Bilanzierung
6. Aufl. 2015
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§ 270 Bildung bestimmter Posten
I. Überblick
1§ 270 HGB ergänzt die Regelungen zur Bildung und Auflösung von Rücklagen (sog. „Rücklagenbewegung“) rechtsformübergreifend. Es handelt sich notwendig um erfolgsneutrale Buchungsvorgänge (→ § 268 Rz. 3) im Kompetenzbereich des Vorstands der AG und der Geschäftsführung der GmbH bzw. der Komplementär-GmbH einer Kap. & Co.-Gesellschaft (→ § 268 Rz. 8). Diese Buchungen sind noch in alter Rechnung („bereits bei Aufstellung der Bilanz“) vorzunehmen.
II. Kapitalrücklage (Abs. 1)
1. Einstellung
2Rechtsformübergreifend sind vier Tatbestände in § 272 Abs. 2 HGB (→ § 272 Rz. 57) genannt, die zur Bildung einer Kapitalrücklage führen. Der dort unter 4. aufgelistete Sachverhalt der „anderen Zuzahlungen“ umfasst häufig Vorgänge, die entweder bei der steuerlichen Gewinnermittlung als verdeckteEinlagen bezeichnet werden oder Sanierungszuschüsse an notleidende Tochtergesellschaften enthalten. Der Begriff „verdeckt“ ist dabei insofern missverständlich, als dass diese Gesellschaftereinlage „offen“ in der Kapitalrücklage gezeigt wird (→ § 246 Rz. 98) – anders als regelmäßig das steuerliche Pendant der verdeckten Gewinnausschüttung. Häufig werden solche Zuschüsse der Gesellsch...