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Umsatzsteuer | Rechnungspflichtangabe und rückwirkende Rechnungskorrektur
Nach dem kann ein Unternehmer aus Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt wird. Eine rückwirkende Rechnungskorrektur ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2004 die in Rechnungen der S-GmbH ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Klägerin erwarb mit Wirkung zum ...