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LSG Hessen Urteil v. - L 5 EG 11/12

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 21. April bis 20. Mai 2011 und 21. April bis 20. Mai 2012 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob eine im Bemessungszeitraum ausgezahlte Provisionsschlusszahlung in Höhe von 22.717,00 EUR elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-80165

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