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BFH  - I R 49/14 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: DBA Spanien Art 4 Abs 4, DBA Spanien Art 10, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 1, EStG § 52 Abs 59a, AO § 180 Abs 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 8

Rechtsfrage

Sind die von einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin, einer GmbH & Co. KG (Klägerin), ausgeschütteten Dividenden, welche in Spanien einer 10%igen Quellensteuer unterworfen wurden, als im Inland steuerpflichtige Einnahmen in deren einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einzubeziehen und unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Ebene der Gesellschafter der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen? - Anwendung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG? - Abgrenzung von Dividenden und Unternehmensgewinnen nach dem DBA-Spanien; Betriebsstättenvorbehalt?

Betriebsstätte; Dividende; Doppelbesteuerung; Doppelstöckige Personengesellschaft; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Rückwirkung; treaty override

Fundstelle(n):
MAAAE-79904

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