Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Aufrechnung
Leitsatz
1. Die Wirksamkeit einer Aufrechnung kann im finanzgerichtlichen Verfahren nicht im Rahmen einer Leistungsklage überprüft
werden, da der Stpfl. das Ziel der Klage auch durch eine Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid
erreichen könnte und die Leistungsklage insoweit subsidiär ist.
2. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört auch der streitige Umsatzsteuererstattungsanspruch. Die AO kennt
kein besonders geregeltes Verfahren für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Deshalb muss die Finanzbehörde bei
Streitigkeiten über die Verwirklichung von Zahlungsansprüchen, bei denen ein Beteiligter gelten macht, der Anspruch sei durch
Aufrechnung erloschen, in jedem Fall durch Verwaltungsakt gem. § 218 Abs. 2 AO darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher
Höhe der geltend gemachte Anspruch noch besteht. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 73 Nr. 3 DStR 2015 S. 12 Nr. 18 DStRE 2015 S. 886 Nr. 14 EFG 2014 S. 2156 Nr. 24 LAAAE-79858
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