Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste in seiner
Einkommens- oder Vermögenssphäre
keine wirtschaftliche Belastung des Erben wegen durch Verluste geminderter Erbmasse oder wegen des Untergangs einer Forderung
des Erben gegen den Erblasser
Leitsatz
1. Bis zur erstmaligen Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des am war
die bis dahin bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein nicht genutzter Verlustabzug des Erblassers gem.
§ 10d EStG bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde, nach § 163 Satz 1 AO i. V. m. dem (Az.: IV C 4-S 2225/07/0006) aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null weiter anzuwenden; die Möglichkeit des
Verlustabzugs ging jedoch nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht in
seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre getragen hat.
2. Eine „wirtschaftliche Belastung” des Erben fehlt dort, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht
oder nur beschränkt haftet, z. B. im Fall eines Nachlasskonkurses oder einer Eintrittspflicht eines Dritten.
3. Aus einer Schmälerung der Erbmasse aufgrund der vom Erblasser erlittenen Verluste kann der Erbe eine wirtschaftliche Belastung
in seiner eigenen Vermögenssphäre ebenso wenig herleiten wie aus einem latenten und aufgrund des Ablebens nicht mehr verwirklichten
Steuererstattungsanspruch des Erblassers.
4. Auch wenn beim Tod des Erblassers eine Forderung des Erben gegen den Erblasser infolge Konfusion untergegangen ist, ist
der Erbe insoweit nicht durch Verluste des Erblassers wirtschaftlich belastet, wenn nicht erkennbar ist, dass die beim Erblasser
bestehende entsprechende Darlehensverbindlichkeit in irgendeinem Zusammenhang mit den streitigen einkommensteuerlich vortragsfähigen
Verlusten des Erblassers steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-79857
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