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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 478/12 EFG 2014 S. 1430 Nr. 16

Gesetze: KStG § 38 Abs. 5, KStG § 38 Abs. 6, KStG § 37 Abs. 5, InsO § 55, InsO § 87

Insolvenzrechtliche Entstehung von Körperschaftsteuer (Erhöhungs- und Auszahlungsbetrag)

Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag um Nennkapital und steuerliches Einlagekonto

Leitsatz

1. Die Ansprüche auf den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG ist im insolvenzrechtlichen Sinne erst mit Ablauf des entstanden, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen erst mit dem JStG 2008 v. eingeführt worden sind. Die hierin liegende unechte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig. Der Fall des KSt-Auszahlungsbetrages nach § 37 Abs. 5 ff KStG ist vergleichbar.

2. In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum , nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Auch das steuerliche Einlagekonto ist abzuziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 24
DStRE 2015 S. 861 Nr. 14
EFG 2014 S. 1430 Nr. 16
GmbH-StB 2015 S. 16 Nr. 1
KÖSDI 2014 S. 19036 Nr. 10
Ubg 2015 S. 496 Nr. 8
YAAAE-79845

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