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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 1164/12 EFG 2014 S. 1653 Nr. 19

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 2EStG § 15 Abs. 2EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3AO § 118AO § 347 Abs. 1AO § 5AO § 85 S. 1FGO § 102

Von einem Diplom-Betriebswirt erbrachte Beratung von Kunden in der Baubranche bei der Durchsetzung von Forderungen „Inkasso-Konzessionär”) nicht freiberuflich, sondern gewerblich

Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung als Verwaltungsakt

Gewerbesteuermessscheide nicht wegen behaupteter anderweitiger Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen rechtswidrig

Leitsatz

1. Den Beruf des beratenden Betriebswirts i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Respr. des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und einsetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein selbstständiger Diplom-Betriebswirt im Wesentlichen seine Kunden aus der Baubranche lediglich bei der Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen berät und unterstützt, nicht aber in allen übrigen Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre.

2. Bei der Einordnung der Inkassotätigkeit als gewerblich oder freiberuflich spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige fremde Forderungen im Namen und im Auftrag des Forderungsinhabers durchsetzt oder ob er sich die Forderungen zur Durchsetzung abtreten lässt oder er gar Forderungen erwirbt. Unerheblich ist es auch, wenn das zuständige Ordnungsamt den Betrieb des Steuerpflichtigen rückwirkend nicht mehr als Gewerbebetrieb qualifiziert hat, weil eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit vorliege; eine Bindung des jeweils zuständigen FA bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach § 85 S. 1 AO über die Steuerbarkeit nach § 18 EStG besteht nicht.

3. Ein Inkassounternehmer übt keinen dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf i. S. d. § 18 EStG aus.

4. Gewerbesteuermessbescheide und die Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung sind nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Steuerpflichtige seiner Ansicht nach Schadensersatzansprüche gegen das Bundesland hat, mit denen die Gewerbsteuer verrechnet werden könne.

5. Bei einem Schreiben, das an die Abgabe der Gewerbesteuererklärung erinnert, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Steuerpflichtigen beschwert und gegen den ein Einspruch gegeben ist. Der Einspruch ist jedoch unbegründet, wenn damit erkennbar das Ziel verfolgt wird, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen als freiberuflich eingestuft werden und er eine Gewerbesteuererklärung überhaupt nicht abgeben muss. Im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung braucht noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen zu werden, ob der Steuerpflichtige wirklich gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt.

6. Besteht die Möglichkeit, dass der Aufgeforderte gewerbesteuersteuerpflichtig ist, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Auffassungen der Beteiligten über das Bestehen einer Steuerpflicht auseinandergehen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 13
DStRE 2015 S. 650 Nr. 11
EFG 2014 S. 1653 Nr. 19
EAAAE-79843

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