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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 786/13 EFG 2014 S. 1873 Nr. 21

Gesetze: EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit bereits ab Beginn der Probezeit regelmäßige Arbeitsstätte

Leitsatz

Auch wenn der Arbeitnehmer ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit eingeht und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der zwei Jahre nicht verlängert wird, stellt der Betrieb des Arbeitgebers von Anfang an, also ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Probezeit, eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine weiteren Reisekosten, z. B. Verpflegungsmehraufwendungen, berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 16
EFG 2014 S. 1873 Nr. 21
EStB 2015 S. 64 Nr. 2
KAAAE-79841

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