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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 926/13 EFG 2014 S. 1662 Nr. 19

Gesetze: EStG 2007 § 3 Nr. 26EStG 2007 § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 12 Nr. 1 S. 2 EStG 2007 § 33 Abs. 1EStG 2007 § 33 Abs. 2AO § 40

Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei

Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenfälschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Wenn eine hauptberuflich als Dozentin bei einer Verwaltungsschule als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätige Arbeitnehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltungsschule gegen ein gesondertes Honorar außerhalb ihrer Dienstzeit in einem Umfang von weniger als einem Drittel ihrer üblichen Arbeitszeit Lehrbriefe zum Unterrichtsstoff und zur Prüfungsvorbereitung für die Verwaltungsschule erstellt, liegt eine von dem Hauptberuf abgrenzbare nebenberufliche, schriftstellerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, die aber mangels Einflussnahme durch persönlichen Kontakt mit den Studenten der Verwaltungsschule nicht mit den in § 3 Nr. 26 EStG ausdrücklich genannten nebenberuflichen Tätigkeiten vergleichbar und daher nicht nach § 3 Nr. 26 steuerfrei ist.

2. Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers nicht von beruflichen, sondern von privaten Gründen getragen wurde.

3. Nach diesen Grundsätzen sind Strafverteidigungskosten eines verbeamteten stellvertretenden Direktors einer öffentlichen Verwaltungsschule nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn er beschuldigt wird, zum einen zur Erlangung eines sog. Behördenrabatts die Verwaltungsschule unberechtigt in die Anschaffung für ihn selbst bestimmter PKW der Oberklasse eingeschaltet und zum anderen Belege zur unberechtigten Auszahlung von insgesamt 10.000 EUR zu Lasten der Verwaltungsschule gefälscht zu haben, wenn er also in beiden Anklagepunkten sich selbst bzw. einen Dritten bereichern wollte und die ihm zur Last gelegten Taten – Untreue und Urkundenfälschung – nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als stellvertretender Direktor der Verwaltungsschule und Dozent begangen hat. Ein Werbungskostenabzug ist nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, dass der Steuerpflichtige nur wegen seiner Stellung als Amtsträger und seiner Position als stellvertretender Direktor der Verwaltungsschule die Gelegenheit zu den ihm angelasteten Taten hatte und dass die Anlage der Staatsanwaltschaft gerade wegen der Stellung als Amtsträger auf einen besonders schweren Fall lautete, sowie unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Strafverteidigungskosten berufs- und diziplinarrechtliche Konsequenzen durch den Arbeitgeber abgewendet werden sollten. Mangels Zwangsläufigkeit sind die Strafverteidigungskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 11
DStRE 2015 S. 708 Nr. 12
EFG 2014 S. 1662 Nr. 19
EStB 2015 S. 63 Nr. 2
Ubg 2015 S. 430 Nr. 7
TAAAE-79838

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