Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule nicht nach § 3 Nr.
26 EStG steuerfrei
Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenfälschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule
bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Wenn eine hauptberuflich als Dozentin bei einer Verwaltungsschule als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
tätige Arbeitnehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltungsschule gegen ein gesondertes Honorar außerhalb ihrer
Dienstzeit in einem Umfang von weniger als einem Drittel ihrer üblichen Arbeitszeit Lehrbriefe zum Unterrichtsstoff und zur
Prüfungsvorbereitung für die Verwaltungsschule erstellt, liegt eine von dem Hauptberuf abgrenzbare nebenberufliche, schriftstellerische
Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, die aber mangels Einflussnahme durch persönlichen Kontakt mit den Studenten
der Verwaltungsschule nicht mit den in § 3 Nr. 26 EStG ausdrücklich genannten nebenberuflichen Tätigkeiten vergleichbar und
daher nicht nach § 3 Nr. 26 steuerfrei ist.
2. Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf,
gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist nicht
der Fall, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen,
als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich
schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers
nicht von beruflichen, sondern von privaten Gründen getragen wurde.
3. Nach diesen Grundsätzen sind Strafverteidigungskosten eines verbeamteten stellvertretenden Direktors einer öffentlichen
Verwaltungsschule nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn er beschuldigt wird, zum einen zur Erlangung eines sog. Behördenrabatts
die Verwaltungsschule unberechtigt in die Anschaffung für ihn selbst bestimmter PKW der Oberklasse eingeschaltet und zum anderen
Belege zur unberechtigten Auszahlung von insgesamt 10.000 EUR zu Lasten der Verwaltungsschule gefälscht zu haben, wenn er
also in beiden Anklagepunkten sich selbst bzw. einen Dritten bereichern wollte und die ihm zur Last gelegten Taten – Untreue
und Urkundenfälschung – nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als stellvertretender Direktor der Verwaltungsschule
und Dozent begangen hat. Ein Werbungskostenabzug ist nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, dass der Steuerpflichtige nur
wegen seiner Stellung als Amtsträger und seiner Position als stellvertretender Direktor der Verwaltungsschule die Gelegenheit
zu den ihm angelasteten Taten hatte und dass die Anlage der Staatsanwaltschaft gerade wegen der Stellung als Amtsträger auf
einen besonders schweren Fall lautete, sowie unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Strafverteidigungskosten berufs- und
diziplinarrechtliche Konsequenzen durch den Arbeitgeber abgewendet werden sollten. Mangels Zwangsläufigkeit sind die Strafverteidigungskosten
auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 11 DStRE 2015 S. 708 Nr. 12 EFG 2014 S. 1662 Nr. 19 EStB 2015 S. 63 Nr. 2 Ubg 2015 S. 430 Nr. 7 TAAAE-79838
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