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Doppelbesteuerung von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften
, Kronos
[i]EuGH, Urteil vom 11. 9. 2014 - Rs. C-47/12NWB OAAAE-73522, Kronos Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Auf die Niederlassungsfreiheit können sich nur Gesellschaften mit Sitz in der EU bzw. im EWR berufen. Demgegenüber ist eine nationale Regelung, die keine Mindestbeteiligung voraussetzt und daher auch auf Streubesitzbeteiligungen anzuwenden ist, am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu messen. Auf die Kapitalverkehrsfreiheit können sich auch Gesellschaften stützen, die ihren Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR haben. Der EuGH hat bislang die Auffassung vertreten, dass eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden, die keine Mindestbeteiligung voraussetzt, in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt, wenn eine Gesellschaft eine Direktinvestition in einem Drittstaat getätigt hat. Er ist zudem der Ansicht, dass eine Beteiligung von 10 % nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Gesellschafter einen sicheren Einfluss auf die Gesel...