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Einkommensteuer | Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner
Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen (Bezug: § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 33a Abs. 1, § 52 Abs. 2 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG).
Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat erst zum und damit nach dem Streitjahr 2000 des Urteilssachverhalts in Kraft. Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Partner kann für Jahre vor 2001 auch nicht aus der in § 2 Abs. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes vom zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung zur Entscheidung des , 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 NWB KAAAE-37046 (BGBl 2013 I S. 2397) abgeleitet werden, so der BFH.