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BFH 15.7.2014 X R 41/12, StuB 22/2014 S. 861

Einkommensteuer | Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistung einer Stiftung an Destinatäre

(1) Wiederkehrende Bezüge, die ein Stpfl. aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind dem Grunde nach gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz Buchst. a EStG steuerbar. Der Höhe nach ist die Besteuerung allerdings auf den Ertragsanteil begrenzt. (2) Will das FG im Falle einer Abänderungsklage die Steuerberechnung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt (Bezug: § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG; § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Praxishinweise

Durch die Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Der Kapitalwert der aufgrund des Vermächtnisses gezahlten wiederkehrenden Bezüge unterlag bei der ...