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Einkommensteuer | Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags
Nimmt der Stpfl. den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind (Bezug: § 35a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2, § 33b Abs. 1 EStG).
Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von bestimmte haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Stpfl. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Stpfl. wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleis...