Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein „Wahlrecht“ zur Einnahmen-Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer GmbH im Ausland
Der im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (Bezug: § 4 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007).
Nach der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebsein...