Instanzenzug: S 4 KN 63/11
Gründe:
1Das Bayerische einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler.
3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
5Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
6Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin erschöpft sich im Kern vielmehr darin, dass sie die Entscheidung des LSG für falsch hält. Dies ist aber unerheblich, weil die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden kann (stRspr, vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
7Auch den gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Wird ein solcher Verstoß gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
8Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Die Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein rechtskundiger Beteiligter - wie die Klägerin als sich selbst vertretende Rechtsanwältin - kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nämlich nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
9Soweit die Klägerin rügt, dass ihre "rechtlichen Argumentationen ... nicht im Einzelnen gewürdigt worden" und "nur pauschale Ablehnungen" erfolgt seien, hat sie mit diesem Vortrag auch eine unzureichende Begründung des angefochtenen LSG-Urteils iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht schlüssig dargetan. Um deutlich zu machen, dass das Berufungsgericht seine Begründungspflicht verletzt haben könnte, hätte sie zunächst einmal den Streitgegenstand, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG, die dessen Urteil zugrunde liegt, aufzeigen müssen. Denn erst dadurch wäre der gebotene Umfang der Begründungspflicht deutlich gemacht worden (vgl - Juris RdNr 8; - Juris RdNr 3). Hierzu fehlen in der Beschwerdebegründung aber jegliche Ausführungen.
10Der Senat war nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend ihrer Bitte um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Vortrag erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit ihres Beschwerdevorbringens aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen ( - Juris RdNr 7; s auch Senatsbeschluss vom - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 mwN).
11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
12Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
MAAAE-79580