Rufbereitschaft - Einsatz im Krankenhaus - Wegezeiten - Zeitzuschläge
Gesetze: § 11 Abs 3 S 4 TV-Ärzte/VKA, § 11 Abs 3 S 5 TV-Ärzte/VKA, § 11 Abs 1 S 1 TV-Ärzte/VKA, § 10 Abs 8 TV-Ärzte/VKA
Instanzenzug: ArbG Freiburg (Breisgau) Az: 8 Ca 294/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 10 Sa 19/13 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Zahlung von Feiertags-, Samstags- und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen des Klägers angefallen sind.
2Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe III Stufe 3 TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Als Oberarzt leistet er regelmäßig Rufbereitschaftsdienste. Die Fahrzeit von seiner Wohnung zum Krankenhaus beträgt eine halbe Stunde.
3Die Vorschriften des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) haben, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:
4Der Kläger hatte vom Morgen des (Karfreitag) durchgehend bis zum Morgen des (Ostersonntag) und am von 16:30 bis 07:30 Uhr des Folgetags Rufbereitschaft. Am wurde er zu drei und am zu zwei Einsätzen im Krankenhaus gerufen, am hatte der Kläger einen Einsatz im Krankenhaus. Der Beklagte vergütete die Einsatzzeiten im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser sechs Einsätze zurückgelegten Wegezeiten als Überstunden.
5Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für diese Wegezeiten die Zahlung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA in rechnerisch unumstrittener Höhe von insgesamt 51,96 Euro verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, innerhalb der Rufbereitschaft anlässlich eines Einsatzes im Krankenhaus erforderliche Wegezeiten gehörten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA zur Arbeitsleistung, weshalb sie im Hinblick auf die weiteren Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ebenso zu behandeln seien wie der Einsatz im Krankenhaus.
6Der Kläger hat beantragt,
7Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch auf etwaige weitere Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA setze eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hierzu gehörten Wegezeiten nicht.
8Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Gründe
9Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen.
10I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung von 51,96 Euro. Er setzt sich aus folgenden - der Höhe nach jeweils unumstrittenen - Einzelansprüchen und -beträgen zusammen:
111. Der TV-Ärzte/VKA findet in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 18./ Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-Ärzte/VKA) hat der TV-Ärzte/VKA den BAT vom und die ihn ergänzenden Tarifverträge der VKA mit Wirkung vom ersetzt.
122. Aus § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA folgt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA in dem geltend gemachten Umfang für die anlässlich der Einsätze im Krankenhaus innerhalb der Rufbereitschaft vom 6. bis zum und vom 12. bis zum erforderlichen Wegezeiten. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV-Ärzte/VKA ergibt, dass die erforderlichen Wegezeiten „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA sind.
13a) Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, von dem in erster Linie auszugehen ist (st. Rspr., vgl. - Rn. 14), macht deutlich, dass nicht nur der innerhalb der Rufbereitschaft erfolgende Einsatz im Krankenhaus, sondern auch die erforderlichen Wegezeiten „Arbeitsleistung“ im Sinne dieser Tarifnorm sind. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA findet „hinsichtlich der Arbeitsleistung“ eine Addition der Einsatzzeit im Krankenhaus und der erforderlichen Wegezeiten statt. Daraus folgt, dass die Summe aus Einsatzzeit und erforderlichen Wegezeiten „Arbeitsleistung“ ist, die der Entgeltberechnung zugrunde liegt (vgl. - Rn. 18 f. [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis zum geltenden Fassung]).
14b) Dieses aus dem Wortlaut folgende Verständnis wird durch die Vergütungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA bestätigt.
15aa) Die Anordnung in Satz 5: „Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden … gezahlt“, knüpft an die Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA an und lässt damit erkennen, dass die zu vergütende Inanspruchnahme sowohl die Zeit des Einsatzes im Krankenhaus als auch die erforderlichen Wegezeiten umfasst. Für die Summe beider Zeiten ist das Entgelt für Überstunden zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Der Einschub „sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA zeigt, dass diese Zeitzuschläge nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 gezahlt werden. § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung (vgl. - Rn. 19 [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis zum geltenden Fassung]).
16bb) Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA erhält die Ärztin/der Arzt nach dessen Satz 1 „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“ zu den in Satz 2 Buchst. a bis e und Satz 3 im Einzelnen beschriebenen Zeiten. Bei dem Einsatz im Krankenhaus handelt es sich unstreitig um „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des Satzes 1, so dass hierfür „etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ zu zahlen sind. Da nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA die „Arbeitsleistung“ bei einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft neben dem Einsatz im Krankenhaus auch die erforderliche Wegezeit umfasst und die Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA „für die Inanspruchnahme“ gezahlt wird, gilt die Anordnung in Satz 5, „etwaige Zeitzuschläge“ zu vergüten, darüber hinaus auch für die Wegezeiten (ebenso [zu der vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 3 TVöD] Bremecker/Hock TVöD Lexikon Stand Juli 2014 Stichwort: „Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ unter 4.1.2.2; Sponer in Sponer/Steinherr TvöD Komm. Stand Juli 2014 § 8 TVöD Rn. 97). Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nur die Rundungszeiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, weil es sich hierbei nicht um „tatsächliche“, sondern fiktive Arbeitszeiten handelt (ebenso [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TvöD-K] - Rn. 20 f.).
17c) Dieses am Wortlaut der Tarifvorschrift und dem tariflichen Regelungszusammenhang orientierte Auslegungsergebnis wird durch den Regelungszweck bestätigt.
18Mit der Einbeziehung der Wegezeiten in die Berechnung des Entgelts für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft haben die Tarifvertragsparteien von der ihnen zukommenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit zu treffen (dazu - Rn. 18). Der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit ( - Rn. 23, BAGE 143, 107). Auch arbeitszeitrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird ( - Rn. 52, Slg. 2000, I-7963). Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die mit einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft verbundenen erforderlichen Wegezeiten als vergütungsbedürftige Erschwernisse angesehen. Sie haben damit im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht einerseits die Vergütung der Ärzte erhöht und damit zugleich deren Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft für den Krankenhausträger verteuert und so einer übermäßigen Inanspruchnahme entgegengewirkt.
19d) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt diese Auslegung nicht dazu, dass Nachtzuschläge zu leisten sind, obwohl tatsächlich keine Nachtarbeit angefallen ist, wie dies bei den Rundungszeiten der Fall ist (vgl. - Rn. 21). Die Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen. Da die Tarifvertragsparteien die erforderlichen Wegezeiten als Arbeitsleistung im vergütungsrechtlichen Sinne ansehen, fügt sich die Bezahlung der Zeitzuschläge nahtlos in den im TV-Ärzte/VKA verankerten Grundsatz ein, wonach der Arzt für tatsächliche Arbeitsleistung Entgelt und unter den in § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA genannten Voraussetzungen darüber hinaus Zeitzuschläge erhält (vgl. - Rn. 19 [zum TV-Ärzte/VKA idF vom ]).
20e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich auch die Tarifgeschichte. Unter Geltung des BAT waren aufgrund der Regelung in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT im Falle von Rufbereitschaftsarbeit nicht nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die Wegezeiten Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT zu zahlen (hM, vgl. nur Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 Teil I § 15 BAT Rn. 80s; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juni 2014 § 15 BAT Erl. 26 und 27). Zwar weichen die Regelungen zur Vergütung der Rufbereitschaft im BAT von denen des § 11 TV-Ärzte/VKA zum Teil erheblich ab. So richtet sich das Rufbereitschaftsentgelt nicht mehr nach der Dauer der Rufbereitschaft, sondern wird - bezogen auf jeweils einen Rufbereitschaftsdienst - pauschal gezahlt. Bei der Vergütung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft ist die sog. Stundengarantie entfallen, stattdessen sind nunmehr Rundungszeiten zu vergüten. Demgegenüber erschöpfen sich die Neuregelungen in Bezug auf die Definition der Arbeitsleistung erkennbar in einer redaktionellen Anpassung an den Sprachgebrauch des Arbeitszeitgesetzes. In § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 BAT hieß es insoweit: „Für angefallene Arbeit …“, in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT war formuliert: „Für die Zeit der … tatsächlich geleisteten Arbeit …“ In § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV-Ärzte/VKA sind die Begriffe „angefallene Arbeit“ und „tatsächlich geleistete Arbeit“ durch den kürzeren gesetzlichen Terminus „Inanspruchnahme“ aus § 5 Abs. 3 ArbZG ersetzt worden. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, auch insoweit vom tradierten Verständnis abzuweichen, kann hieraus nicht hergeleitet werden.
21II. Der beklagte Landkreis hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAE-79435