Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in Kraft getreten
Am ist die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in Kraft getreten (BGBl. I 2014 S. 1603). Damit hat das BMF von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 6 AStG Gebrauch gemacht, um Regeln zu einer einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Betriebsstättenfällen zu erlassen. Dieser gilt durch die Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Außensteuergesetz auch für die grenzüberschreitende Einkünfteabgrenzung bei Betriebsstätten (§ 1 Abs. 5 AStG). Grundidee des AOA ist die Betriebsstätte steuerlich wie eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft zu behandeln.
A. Einleitung
Größtenteils folgt Deutschland bei der Betriebsstättengewinnaufteilung den Vorschlägen der OECD, wie sie sich im OECD-Betriebsstättenbericht aus dem Jahr 2010 manifestiert haben (Report on the attribution of profits to permanent establishments, OECD, Paris). In vielen Punkten geht die BsGaV aber über den OECD-Betriebsstättenbericht hinaus und regelt einzelne Tatbestände detaillierter. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Bestimmung des Dotationskapitals, für die etlichen widerlegbaren Vermutungen, die die BsGaV aufstellt, sowie für die Sonderregelungen für Bau-, Montage- und Förderbetriebsstätten, dene...