Umsatzsteuerliche Behandlung von Strohmanngeschäften mit Branntweinlieferungen
Leitsatz
1. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. „Strohmann”) im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen
Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. „Hintermann”),
ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann” aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind
dem „Strohmann” als umsatzsteuerlichem Unternehmer auch solche Leistungen zuzurechnen, die der „Hintermann” berechtigterweise
im Namen des Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat. Entsprechende Grundsätze gelten für den „Strohmann” als Leistungsempfänger.
2. Unbeachtlich ist das „vorgeschobene” Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn
die Vertragsparteien – der „Strohmann” und der Leistungsempfänger – einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass
die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann”
eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass
der Strohmann keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen
will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
3. Behaupten Vater und Tochter jeweils mit widersprüchlichen Erklärungen, die streitigen, bisher von niemand versteuerten
Lieferungen (hier: Branntweinlieferungen) seien vom anderen erbracht worden, so sind die wahren zivilrechtlichen Verhältnisse
durch eine Zeugenvernehmung u. a. der Geschäftspartner zu ermitteln.
4. Eine Schätzung der Vorsteuer (hier: im Zusammenhang mit bisher nicht versteuerten Strohmanngeschäften) ist nur zulässig,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass vollständige Rechnungsunterlagen vorhanden gewesen sind. Als Rechnung in diesem Sinne
gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer für eine steuerpflichtige Leistung abrechnet, die von ihm ausgeführt wurde.
5. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss v. , XI B 8/14).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAE-79145
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