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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 2198/12

Gesetze: EStG § 10 Abs. 2a Satz 8

Änderung eines Bescheides aufgrund elektronisch übermittelter Daten nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG

Leitsatz

  1. Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nicht nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern, wenn diese Daten (z.B. nachträgliche Aufteilung in Basis- und Zusatzversorgung)-bereits bei Erlass des Steuerbescheides in 2011 übermittelt wurden und vom Finanzamt hätten aufgerufen werden können.

  2. Um eine Änderung des Bescheides nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG vornehmen zu können, müssen die elektronisch übermittelten Daten neu seien, es muss eine Kausalität der Übermittlung für die Änderung des Bescheides bestehen.

  3. Die Norm soll lediglich die im Rahmen eines automatischen Datenabgleichs regelungsbedürftigen Fragen einer verspäteten oder falschen Datenübermittlung bzw. einer fehlenden Einwilligung in die Datenübermittlung regeln, nicht aber eine Änderung in jedem Fall des Abweichens der im Bescheid erfassten Daten von den übermittelten Daten bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ermöglichen. Etwas anderes gilt nur dann, sofern die materielle Unrichtigkeit der Daten durch das Verfahren der Datenübermittlung oder der fehlenden Einwilligung veranlasst ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAE-79141

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