Vermietung von Pferdeboxen, Überlassung von Reitanlagen, Steuerfreiheit, Steuersatz, Wettbewerb
Leitsatz
1) Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Vermietung von Pferdeboxen sind nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG, wenn neben der Überlassung der Stallräumlichkeiten eine Vielzahl weiterer Leistungen erbracht wird. Auch eine Steuerbefreiung
nach Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) scheidet aus, wenn
die Pferdepensionsleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, dem Verein zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbaren
Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen stehen.
2) Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Vermietung von Pferdeboxen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn der Verein mit den Leistungen in größerem Umfang zu anderen Unternehmen in Wettbewerb
tritt, als dies bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
3) Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Überlassung von Reitanlagen, die als unselbständige Annexverträge zu den Einstellungsverträgen
anzusehen sind, teilen deren rechtliche Beurteilung und unterliegen damit ebenfalls dem regulären Steuersatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2177 Nr. 24 WAAAE-79140
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