Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage
für den geldwerten Vorteil verbilligter Arbeitnehmer-Aktien
Leitsatz
Die
verbilligte Überlassung von Aktien stellt einen geldwerten Vorteil
dar, wenn die Aktien für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers
überlassen werden. Anzusetzen ist der gemeine Wert, der auf den
Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem der Vorteil zufließt. Dies setzt
bei Aktien das Innehaben der wirtschaftlichen Verfügungsmacht voraus.
Notwendig ist nicht in jedem Fall die Bestimmung eines genauen Zeitpunktes.
Die Ermittlung einer hinreichend konkreten Zeitspanne ist ausreichend.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BewG kann nach dem Stuttgarter
Verfahren geschätzt werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen
des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d. h. offensichtlich unrichtigen
Ergebnissen führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1886 Nr. 21 ZAAAE-79139
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