Zur Abgrenzung einer "Leistung gegen
Entgelt" von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung
an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist
an diesem beteiligt ist
Leitsatz
1. Die
Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters ist kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen
Sinn.
2. Für
die Frage des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung von Photovoltaikmodulen kommt
es entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige Strom gegen Entgelt liefert
oder den produzierten Strom in seiner Eigenschaft als Kommanditist
einem Solarpark in der Rechtsform der GmbH & Co KG überlässt
und im Gegenzug eine bloße Gewinnbeteiligung erhält. Bei der Abgrenzung
ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 4 DStRE 2016 S. 231 Nr. 4 EFG 2015 S. 86 Nr. 1 Ubg 2016 S. 171 Nr. 3 FAAAE-79137
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