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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1704/12 EFG 2015 S. 86 Nr. 1

Gesetze: UStG, §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1

Zur Abgrenzung einer "Leistung gegen Entgelt" von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist an diesem beteiligt ist

Leitsatz

1. Die Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters ist kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn.

2. Für die Frage des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung von Photovoltaikmodulen kommt es entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige Strom gegen Entgelt liefert oder den produzierten Strom in seiner Eigenschaft als Kommanditist einem Solarpark in der Rechtsform der GmbH & Co KG überlässt und im Gegenzug eine bloße Gewinnbeteiligung erhält. Bei der Abgrenzung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 4
DStRE 2016 S. 231 Nr. 4
EFG 2015 S. 86 Nr. 1
Ubg 2016 S. 171 Nr. 3
FAAAE-79137

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