Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben
für Schmuggelzigaretten - kein Erlöschen der Abgabenschuld
Leitsatz
1. Das Gericht darf sich die
Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu
Eigen machen.
2. Das vorschriftswidrige Verbringen
von Waren ist im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet,
wenn die Waren den Ort - regelmäßig die Zollstelle -, an dem sie
hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass
eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist. Dies gilt auch dann,
wenn der Transport nach dem Passieren der Zollstelle observiert
wird.
3. Die Zollbehörden sind nicht
verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben
zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben
zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein
anderes Vorgehen nahelegen.
Fundstelle(n): PStR 2015 S. 33 Nr. 2 HAAAE-79132
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