DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in fremden Räumen
Leitsatz
1) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines fremden Raumes im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit
durch von einem - nicht unmittelbar als Vertragspartner des Auftraggebers agierenden - Subunternehmer zur Verfügung gestelltes
Personal, etwa für weniger komplexe Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, begründet auch dann keine Betriebsstätte, wenn die
Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht wird.
2) Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen,
in der sich eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt.
3) Danach begründet ein selbständiger Vermittler für die Tätigkeit für im Inland ansässige Agenturen eine inländische Betriebsstätte,
wenn er die Tätigkeit an einem ihm von den Agenturen im Inland fest zugewiesenen und ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen
Arbeitsplatz ausübt, der mit Schreibtischstuhl, Bürostuhl, Telefonanlage, PC, Schreibutensilien und einem Rollcontainer ausgestattet
ist und er an diesem Arbeitsplatz mind. dreimal die Woche für mehrere Stunden tätig wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2115 Nr. 24 WAAAE-79127
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