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FG München Urteil v. - 3 K 1122/14 EFG 2014 S. 2183 Nr. 24

Gesetze: UStG 2003 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2003 § 15 Abs. 2 S. 1UStG 2003 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG 2003 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 2003 § 3 Abs. 12UStG 2003 § 10 Abs. 2 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b BGB§ 576b BGB§ 573 BGB § 574

Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten Wohn- un Geschäftshauses

Leitsatz

1. Eine GmbH hat bereits während der Bauphase eines (anschließend vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten) Wohn- und Geschäftshauses dieses im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen voll ihrem Unternehmen zugeordnet, wenn sie auf eine Anfrage des FA hin betreffend hohe Umsatzsteuererstattungsbeträge in den Voranmeldungen dem FA eine Unternehmenszuordnung des zu errichtenden Gebäudes in vollem Umfang mitgeteilt hat.

2. Der Vorsteuerabzug auf die anteiligen Bauaufwendungen für die beabsichtigte Wohnnutzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die GmbH von Anfang an beabsichtigt hat, den Wohnanteil des Hauses dem Geschäftsführer gegen Entgelt (anteilige Arbeitsleistung) zu überlassen. Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum im Rahmen eines Anstellungsvertrages gilt umsatzsteuerrechtlich regelmäßig materiell als nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a steuerfreie Vermietung und schließt den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bauerrichtungskosten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Anschluss an ); dafür ist es nicht erforderlich, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist.

3. Eine bei Fertigstellung des Hauses vereinbarte Vertragsergänzung zum Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, wonach dieser die Räume „bis auf weiteres zu privaten Wohnzwecken unentgeltlich nutzen” darf, ist ein gewichtiges Indiz für eine von Anfang an bestehende Absicht der GmbH zu einer entsprechenden Nutzungsüberlassung. Die Formulierung „unentgeltlich” bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seiner Arbeitsleistung kein weiteres Entgelt entrichten muss; daher kann ein Teil der vom Geschäftsführer geleisteten Arbeit als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung der privaten Wohnräume im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes angesehen werden (Anschluss an und C-211/11, Medicom und MPA), die erforderliche Vereinbarung eines Mietzinses kann sich auch aus einem tauschähnlichen Verhältnis ergeben.

4. Dass der Geschäftsführer zuvor identische Dienstleistungen ohne entsprechende Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum erbracht hat, begründet keine (beabsichtigte) Wohnungsüberlassung an den Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter mit der Folge einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG, die nicht nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würde.

5. Kann der Geschäftsführer eine Wohnung in einer für seine vierköpfige Familie ausreichenden Größe in einer attraktiven Wohngegend dauerhaft nutzen, führt der Einwand, der Geschäftsführer müsse wegen einer Verpflichtung der GmbH gegenüber ihren Kunden zu einem 24-Stunden-Bereitschaftsdienst aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer räumlicher Nähe der Geschäftsräume wohnen und wegen der Art des Geschäfts (EDV-Dienstleistungen) sofortigen Zugriff auf in den Geschäftsräumen verfügbare Daten haben, nicht zur Annahme einer Wohnungsüberlassung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der GmbH, wenn u. a. der Bereitschaftsdienst auch von anderen Mitarbeitern der GmbH geleistet wird; der persönliche Vorteil aus der Wohnnutzung ist insoweit gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens nicht nur von untergeordneter Bedeutung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 11 Nr. 1
DStRE 2016 S. 88 Nr. 2
EFG 2014 S. 2183 Nr. 24
Ubg 2016 S. 103 Nr. 2
SAAAE-79124

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