Verschmelzung einer Kapitalgesllschaft auf andere Körperschaft: Übergang des Verlustvortrags auf den übernehmenden Rechtsträger
Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Verschmelzungsstichtag auch bei Aufgabe des verlustverursachenden Betriebsteils vor der
Verschmelzung
Leitsatz
1. Für die Frage, ob im Falle der Verschmelung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft die übernehmende Körperschaft
den Betrieb oder Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag
hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt
hat und demzufolge hinsichtlich der für die übertragende Gesellschaft festgestellten Verlustvorträge in deren Rechtsstellung
eintritt, sind die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag maßgebend.
2. Bei Verschmelzungen kann ein Verlustabzug auch dann übergehen, wenn der verlustverursachende Betriebsteil vor dem Verschmelzungsstichtag
aufgegeben worden ist, aber der Betrieb als solcher bestehen bleibt.
3. Der Begriff des Betriebsteils in § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
ist unter Rückgriff auf das Arbeitsrecht zu bestimmen.
4. Die Frage, ob der verlustverursachende Betriebsteil übernommen worden ist, stellt sich nur dann, wenn der übernehmende
Rechtsträger den übernommenen Betrieb nicht fünf Jahre lang in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 17 DStRE 2015 S. 1241 Nr. 20 EFG 2014 S. 2185 Nr. 24 GmbH-StB 2015 S. 15 Nr. 1 Ubg 2015 S. 668 Nr. 11 OAAAE-79121
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