Von einem regionalen Zweckverband weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs
juristische Personen des öffentlichen Rechts als Organträger
Anwendung des Regelsteuersatzes
Leitsatz
1. Ein Leistungsaustausch kann auch in den Fällen vorliegen, in denen sich die öffentliche Hand einer Eigengesellschaft zur
Aufgabenerfüllung bedient. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist unerheblich, dass verwaltungsrechtlich die funktionelle
Organisationsprivatisierung dazu führt, dass die privatrechtlich organisierte Eigengesellschaft gleichwohl als öffentliche
Einrichtung i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsGemO anzusehen ist, oder dass es einer Gemeinde verwehrt ist, ihre Selbstverwaltungsaufgaben
an Dritte abzugeben bzw. dass eine Gemeinde nur dann die Wasserversorgung durch eine juristische Person des Privatrechts durchführen
lassen darf, wenn und soweit die Aufgabenerledigung im Zugriffsbereich der Gemeindeverwaltung verbleibt.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur Organträger sein, wenn und soweit sie selbst Unternehmer sind.
Allein aufgrund der Beteiligung an der Organgesellschaft, einer unentgeltlichen Tätigkeit oder durch die Tätigkeit einer mit
ihr verbundenen Gesellschaft wird die juristische Person des öffentlichen Rechts allerdings nicht zum Unternehmer.
3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kam im Streitfall nicht Betracht. Weder gehörte die Weiterleitung des Zuschusses
nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG zum Entgelt der Wasserkunden für die Lieferung des Trinkwassers, noch war die Übernahme der Aufgabe
der Trinkwasserversorgung der Verlegung von Hausanschlüssen vergleichbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1033 Nr. 12 HAAAE-79119
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