Übergangsgewinn bei Landwirten bei Wechsel von der Gewinnschätzung nach der Richtsatzmethode zur Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Wurde der Gewinn eines nicht buchführungspflichtigen Landwirts bisher durch eine – auf dem Betriebsvermögensvergleich beruhende
– Richtsatzschätzung ermittelt und geht der Landwirt nunmehr zur Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG über, so sind infolge dieses Wechsels der Gewinnermittlungsart Übergangskorrekturen vorzunehmen.
2. Der Übergang von der Richtsatzschätzung nach § 162 AO zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG führt dazu, dass der Wert
der Warenbestände (Vorräte, z. B. Feldinventar) gewinnmindernd abzurechnen ist. Das gilt auch für Sonderkulturen, ungeachtet
dessen, dass die Finanzverwaltung bei der Richtsatzschätzung für Sonderkulturen wie z.B. Hopfen-, Gemüse-, Blumen, Spargel-
oder Erdbeeranbau tatsächlich nach den Regeln der Einnahme-Überschussrechnung eine Schätzung auf Basis der tatsächlich erzielten
Erlöse aus den Sonderkulturen durchführt und lediglich die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben teils ertrags-, teils
flächenabhängig schätzt. Diese Abrechnung des Werts der Vorräte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart kann nicht im Hinblick
auf das Wahlrecht des Land- und Forstwirts, von einem Aktivieren des Feldinventars abzusehen, entfallen.
3. Bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, kann nicht unterstellt werden, dass
er aufgrund des bei buchführenden Land- und Forstwirten durch eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung möglichen Verzichts
auf Bilanzierung der Vorräte dieses Wahlrecht auch bei seiner Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeübt hat. Ebenso
kann auch bei einem sog. Schätzungslandwirt die Ausübung des Wahlrechts nicht unterstellt werden.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 3 DStRE 2016 S. 196 Nr. 4 EFG 2014 S. 1949 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2016 S. 666 XAAAE-79118
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