„Streitjahre offen halten“
Berufsausbildungskosten – BFH legt dem BVerfG vor
„Betroffene sollten unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 2/13 Einspruch und Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) beantragen“, so lautete der Rat, den Braun/Teuber in NWB 4/2013 S. 188 allen Lesern gegeben haben. Und auch Geserich empfahl in NWB 10/2014 S. 681 allen in Erstausbildung befindlichen Steuerpflichtigen, ihre Ausbildungskosten im Rahmen einer Steuererklärung geltend zu machen und die Streitjahre offen zu halten. Wer diesen Ratschlägen gefolgt ist, hat wahrscheinlich alles richtig gemacht. Denn der Bundesfinanzhof hält den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig. Schließlich seien – so die Münchner Richter – die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Jetzt hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs das Bundesverfassungsgericht angerufen. Korn kommentiert auf Seite 3520 die Vorlagebeschlüsse.
In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen einer Erstausbildung, die lediglich den Sonderausgabenabzug ermöglicht, und einer weiteren Ausbildung, die den Werbungskostenabzug erlaubt, immer wieder zu Problemen. So absolvieren neuerdings Studenten in spe zuvor eine „Ausbildung“ beispielsweise als Taxifahrer oder Skilehrer, um anschließend die Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten ansetzen zu können. Dem will der Gesetzgeber mit dem aktuellen Gesetzentwurf eines Zollkodex-Anpassungsgesetzes Einhalt gebieten. Mindestanforderungen an die Kriterien einer erstmaligen Berufsausbildung sollen derartige Gestaltungen zukünftig vermeiden, bergen sicherlich aber auch neues Konfliktpotenzial.
Ob das Zollkodex-Anpassungsgesetz wie geplant in diesem Jahr noch verabschiedet wird, ist derzeit allerdings noch ungewiss. In seiner am 7. November beschlossenen umfangreichen Stellungnahme fordert der Bundesrat unter anderem, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Pauschbeträge für behinderte Menschen zu erhöhen sowie die Kosten für häusliche Arbeitszimmer zu pauschalieren. Zudem hält er eine Prüfung der Frage für erforderlich, wie steuerliche Gestaltungen zu vermeiden sind, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sog. Streubesitzbeteiligungen ergeben. Sollte es daher erforderlich sein, den Vermittlungsausschuss einzuberufen, wird das Gesetzgebungsverfahren erst Anfang 2015 abgeschlossen werden können. Diese Gefahr droht dem Gesetzentwurf zur Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige aller Voraussicht nach nicht. Der Bundesrat sieht den Gesetzentwurf positiv; seiner Zustimmung am 19. Dezember steht somit nichts entgegen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 3513
NWB AAAAE-78975