DBA Liechtenstein Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Berlin haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)

Unterliegt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Abkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Vermögenssteuer, so ist die dadurch erfolgende Besteuerung des Sollertrags dieses Vermögens als Besteuerung des aus diesem oder mit diesem Vermögen erzielten Einkommens anzusehen.

2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person)
  1. Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft, auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.

  2. Ein liechtensteinischer Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), auf den die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) anzuwenden sind, und ein liechtensteinisches Investmentunternehmen für andere Werte und Immobilien, das nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) errichtet worden ist, gelten als im Fürstentum Liechtenstein ansässig.

  3. Personen, die (wie z. B. Privatvermögensstrukturen liechtensteinischen Rechts) ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen, gelten nicht als im Fürstentum Liechtenstein ansässig.

3. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden)

Die Voraussetzung der Mindestdauer der Beteiligung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ist auch dann erfüllt, wenn der Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden vollendet wird; in diesem Fall bleibt die Zulässigkeit der Vornahme des Steuerabzugs entsprechend Artikel 30 Absatz 1 unberührt.

4. Zu Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen)

(1) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Vermögen, das einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kommt, wird Folgendes vereinbart:

  1. Eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das einer im Fürstentum Liechtenstein belegenen Betriebsstätte zuzuordnen ist, auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden. Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. Das Antragsrecht kann nur einheitlich für sämtliche Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen,

    1. wenn das als entnommen oder veräußert geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen der Person ausscheidet,

    2. wenn das als entnommen oder veräußert geltende Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit des Fürstentums Liechtenstein ausscheidet, ausgenommen es ist als Folge des Ausscheidens aus der Besteuerungshoheit des Fürstentums Liechtenstein einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Betriebsstätte zuzuordnen, oder

    3. wenn die stillen Reserven des als entnommen oder veräußert geltenden Wirtschaftsguts im Fürstentum Liechtenstein aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten aufgedeckt werden müssen.

    Vorstehendes gilt bei Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3 EStG entsprechend. Wirtschaftsgüter für die ein Ausgleichsposten gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die Person hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens hervorgeht. Diese Aufzeichnungen sind der Steuererklärung beizufügen.

    Die Person ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde ein Ereignis im Sinne der vorstehenden Nummern unverzüglich anzuzeigen. Kommt die Person dieser Anzeigepflicht, ihren Aufzeichnungspflichten oder ihren sonstigen Mitwirkungs-pflichten im Sinne des § 90 der deutschen Abgabenordnung (AO) nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen.

  2. Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a entsprechend.

(2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Vermögen, das nicht einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG kommt, wird Folgendes vereinbart:

  1. Die hierfür geschuldete Steuer ist zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden.

    Die Stundung ist zu widerrufen,

    1. soweit das Vermögen veräußert wird oder nach deutschem Steuerrecht als veräußert gilt, verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG eingelegt oder bei Anteilen an Kapitalgesellschaften einer der Tatbestände des § 17 Absatz 4 EStG erfüllt wird;

    2. soweit das Vermögen auf eine Person übergeht, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten einer mit der deutschen unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt;

    3. soweit in Bezug auf das Vermögen eine Entnahme oder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt;

    4. wenn die Person oder ihr Rechtsnachfolger nicht mehr in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.

    Ein Umwandlungsvorgang, auf den das deutsche Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vom (BGBl I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, gilt auf Antrag nicht als Veräußerung im Sinne der Nummer 1, wenn der Vorgang für Zwecke des deutschen Steuerrechts zum Buch-wert oder bei im Privatvermögen befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Anschaffungskosten erfolgt.

  2. Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buchstabe a Satz 2 Nummer 1 der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Absatz 2 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung niedriger als der Gewinn, der sich durch Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG ergibt und wird die Wertminderung bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung durch den anderen Vertragsstaat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Absatz 1 Satz 2 AO gilt entsprechend. Dies gilt nur, soweit die Person nachweist, dass die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Umfang des Gewinns durch Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG zu berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung nicht berücksichtigt, ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende inländische Kapitalertragsteuer auf die durch Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG geschuldete Steuer anzurechnen.

  3. Die Person oder ihr Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach § 19 AO zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbestände des Buchstaben a) Satz 2 mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist von der Person eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des Buchstaben a) Satz 2 Nummer 1 und 2 ist der Mitteilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechtsgeschäft beizufügen. Die Person hat dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass das Vermögen ihr oder im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden ihrem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die Stundung nach Buchstabe a) Satz 1 kann widerrufen werden, wenn die Person ihre Mitwirkungspflicht nach Satz 4 nicht erfüllt.

(3) In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräußert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn die Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist. Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens jeweils anteilig in den Jahren der Auflösung des Ausgleichspostens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermäßigen, die auf den Auflösungsbetrag erhoben worden wäre. Die Festsetzungsverjährung endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Anzeige durch die Person gegenüber der zuständigen deutschen Steuerbehörde.

5. Zu Artikel 14 und 17 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen)
  1. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 17 des Abkommens dem Ansässigkeitsstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

  2. Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat, von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.

6. Zu Artikel 16 (Künstler und Sportler)

Zahlungen, die als Vergütung für Rechte zur Live-Übertragung einer Veranstaltung geleistet werden, sind Einkünfte des auftretenden oder ausübenden Sportlers oder Künstlers gemäß Artikel 17 Absatz 1. Diese Einkünfte können im Fall von Zahlungen, die an eine dritte Seite im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Verwertung von Live-Übertragungsrechten erfolgen, in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 besteuert werden.

7. Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte)

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in dem Fürstentum Liechtenstein hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuern. Wenn der Empfänger und der Schuldner von Einkünften im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die der Empfänger der Einkünfte in dem Fürstentum Liechtenstein hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte besteuern.

8. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung)

Artikel 24 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zuzulassen.

9. (weggefallen)
10. Zu Artikel 28 (Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern)
  1. Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, ist eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

  2. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn:

    • die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass der Steueranspruch nach Artikel 28 Absatz 3 vollstreckbar ist, und

    • sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des unter Buchstabe a dieser Protokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden; und

  3. Das Beitreibungsersuchen muss folgende Angaben enthalten:

    • Name, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern;

    • Name, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

    • Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Vertragsstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

    • Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Vertragsstaaten;

    • Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

    • Datum des Tages, von dem an, und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt werden kann, und

    • alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

11. Zu Artikel 31 Absatz 1 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen)
  1. Artikel 31 Absatz 1 ist nur anzuwenden, soweit an der Gesellschaft Personen beteiligt sind, die keinen oder keinen vollständigen Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen hätten. Soweit an der Gesellschaft Personen beteiligt sind, die Anspruch auf Vergünstigungen nach einem anderen Abkommen des anderen Vertragsstaats oder nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/435/EWG in der jeweils gültigen Fassung hätten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein nach einem solchen anderen Abkommen oder nach der Richtlinie 90/435/EWG bestehender Anspruch dieser Personen nur zu berücksichtigen ist, wenn sie in ihrem Ansässigkeitsstaat auch die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 dieses Abkommens erfüllen.

  2. Eine aktive gewerbliche Tätigkeit ist nur gegeben, wenn die Tätigkeit von der Gesellschaft selbst mit eigener Organisation und eigenem Personal im Umfang eines für den Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebes ausgeübt wird und dazu sowohl geschäftsleitende als auch operative Aktivitäten entfaltet werden sowie mehr als 25 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus dieser eigenen Wirtschaftstätigkeit erzielt werden.

  3. Besteht die Tätigkeit der Gesellschaft überwiegend in der Geschäftsleitung anderer Gesellschaften, gilt die Tätigkeit nur dann als aktive gewerbliche Tätigkeit, wenn die Tätigkeit Führungsentscheidungen gegenüber mindestens zwei beherrschten Gesellschaften, die selbst aktiv gewerblich tätig sind, umfasst und die Gesellschaft substanziell über eigene Geschäftsräume, eigenes Personal und eigene Ausrüstungsgegenstände verfügt. Führungsentscheidungen zeichnen sich durch ihre Dauerhaftigkeit, Grundsätzlichkeit und Bedeutung aus, die sie für den Bestand der geleiteten Gesellschaften haben. Sie unterscheiden sich von Entscheidungen, die kurzfristig und ausführungsbezogen sind. Die Durchführung nur einzelner Geschäftsfunktionen reicht für die Qualifizierung als Führungsentscheidung nicht aus.

12. Zu Artikel 31 Absatz 2 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen)

Eine gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat, die gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich ist, ist insbesondere dann gegeben, wenn die aus der gewerblichen Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat stammenden Bruttoerträge mindestens 25 Prozent der aus der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat stammenden Bruttoerträge betragen.

13. Zu Artikel 31 Absatz 1 und 2 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen)

Soweit der Anwendung von Vorschriften des Artikels 31 höherrangiges Recht mit der Folge der Unwirksamkeit entgegenstehen sollte, entfällt die abkommensrechtliche Verpflichtung zur Gewährung der in den Artikeln 10 bis 12 gewährten Abkommensvorteile mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem dieser Verstoß in nicht anfechtbarer Weise festgestellt wird. In einem solchen Fall werden die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung einer die Anforderungen höherrangigen Rechts erfüllenden gleichwertigen Regelung aufnehmen. Die durch Satz 1 eingeräumte Befugnis eines Vertragsstaats, nach Entfallen der abkommensrechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Abkommensvorteilen einseitige Maßnahmen zur Verweigerung dieser Vorteile anzuwenden, bleibt unberührt.

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zur Änderungsdokumentation
AAAAI-01924